Gerichtsbarkeit

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Wie erwähnt, ist Döhlen der Sitz eines Königlichen Gerichtsamtes, das 21 Gemeinden mit 19,611 Bewohner umfaßt. Vor dem Jahre 1856, in welchem die Patrimonialgerichte aufgehoben und Kgl. Gerichtsamts-Bezirke gebildet wurden, waren die Gerichtsverhältnisse des Plauenschen Grundes sehr mannichfaltige. Die Rittergüter Burgk und Pesterwitz besaßen ihre eigene, Döhlen, Zauckeroda und Potschappel Königl. Gerichtsbarkeit. Welche Unzuträglichkeiten daraus hervorgingen, zeigte sich unter anderm, wenn die gerichtliche Aufhebung eines im Kohlenschachte Verunglückten zu erfolgen hatte. Fiel z.B. das Ort, d.h. der Arbeitspunkt des verunglückten Arbeiters, in die Jurisdiktion von Potschappel, der Schacht selbst aber in die von Burgk, so verlangten die Potschappler Gerichte selbst dann, wenn der Todte bereits in der Burgker Totenhalle untergebracht war, daß der Leichnam Behufs medicinal-polizeilicher Erörterung wieder zur Stelle, d.h. sowohl in die Grube und vor Ort, sondern nur auf den Schachtpunkt über Tage geschafft werde, wo in der Tiefe das Unglück sich ereignete![1]

Quellen

  1. Denkschrift des Vereins zur Verbreitung gemeinnütziger Kenntnisse im Plauenschen Grunde zur Feier seines 25jährigen Bestehens am 24. Februar 1869. [Digitale Sammlungen]